Sachkundenachweis
Ihre verpflichtende Vorbereitung auf eine verantwortungsvolle Tierhaltung.
- Verpflichtend ab
- 1. Juli 2026
- Theoriekurs
- 4 Stunden
- Praxis bei Hunden
- +2 Stunden
Ihre verpflichtende Vorbereitung auf eine verantwortungsvolle Tierhaltung.
In 3 Schritten
Mind. 4 Stunden Theorie vor der Haltung
Bestätigung der Absolvierung des Kurses
2 Stunden mit dem eigenen Hund innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme der Haltung
Personen, die einen Hund, ein Reptil, ein Amphibium oder bestimmte Papageienvögel neu halten möchten.
§ 13 Abs. 4 TSchG regelt die bundesweite Sachkunde:
Ab 1. Juli 2026 haben Personen, welche die Haltung von Hunden, Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln – mit Ausnahme der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, der Wellensittiche und der Nymphensittiche – anstreben, einen Nachweis allgemeiner Sachkunde durch Absolvierung eines Kurses im Ausmaß von mindestens vier Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten vor Aufnahme der Haltung dieser Tiere vorzuweisen.
Zusätzlich dazu haben Halter von mindestens sechs Monate alten Hunden innerhalb von einem Jahr nach Aufnahme der Haltungen die Erfüllung einer zweistündigen Praxiseinheit mit dem jeweiligen Hund nachzuweisen. Abweichend von § 4 Z 1 ist jene Person Hundehalter im Sinne dieser Bestimmung, auf welche der Hund in der Datenbank gemäß § 24a registriert ist und das Tier im selben Haushalt gehalten wird.
Die dazu erforderlichen Kurse sind in dem Bundesland, in welchem die Tierhaltung erfolgen soll, zu absolvieren. Diese gelten bundesweit.
Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur Wahrung des Tierschutzes die erforderlichen Ausbildungsinhalte, Mindestkriterien für die Ausbildung und besondere Sachkunde der Vortragenden dieser Kurse im Hinblick auf die jeweilige Tierart sowie Ausnahmen von der verpflichtenden Absolvierung der Kurse durch Verordnung festzulegen.
Die Landesregierungen können bereits zuvor absolvierte Ausbildungen oder Prüfungen zur Erlangung besonderer Sachkunde anerkennen, sofern diese den durch Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf den Hund nur durch Personen beaufsichtigen, verwahren oder führen lassen, die die Voraussetzungen gemäß § 12 erfüllen.
Anforderungen nach Tiergruppe
Sachkundekurse werden in den österreichischen Bundesländern angeboten. Nähere Informationen finden Sie auf den angeführten Websites bzw. wenden Sie sich an die Anlaufstelle in Ihrem Bundesland.
FAQ
Wenden Sie sich bei Fragen an das Bundesland, in dem die Tierhaltung stattfinden soll. Kontaktadressen finden Sie hier.
Personen, die bereits einen Hund oder mehrere Hunde halten, diese(n) in der Heimtierdatenbank gemeldet sowie den Sachkundenachweis ihres Bundeslandes (sofern verlangt) absolviert haben, brauchen die neue Sachkunde nicht. Ebenso sind Halter:innen, die Reptilien, Amphibien oder Papageienvögel bereits mittels Wildtiermeldung gemäß § 25 TSchG angemeldet haben, von der neuen Sachkunde nicht betroffen.
Die Sachkunde-Kurse gelten bundesweit. Daher behält der Sachkundenachweis auch dann seine Gültigkeit, wenn Sie in ein anderes Bundesland umziehen.
Personen, welche die Haltung von Hunden, Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln – mit Ausnahme der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, der Wellensittiche und der Nymphensittiche – anstreben, brauchen den Sachkundenachweis.
Der Sachkunde-Kurs ist in dem Bundesland, in dem die Tierhaltung erfolgen soll zu absolvieren.